Irgendwann stellt sich die Frage nach der Unternehmensnachfolge. Die ist für Inhaber und Familie meist schwer zu beantworten, und auch der Erwerber hat einiges zu bedenken. Deshalb ist
„irgendwann“ zu spät.
Erfahrungen zeigen, dass für den Prozess der Unternehmensübergabe mindestens fünf Jahre Zeit eingeplant werden sollten – Zeit, die erforderlich ist, um sich umfassend zu informieren, Konzepte zu
entwickeln, Alternativen zu überdenken, Entscheidungen vorzubereiten oder gegebenenfalls auch zu revidieren und rechtssicher umzusetzen.
Das Ganze im Blick
Verschenken, Vererben, Verkaufen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen in neue Hände zu übergeben, wenn eine Betriebsfortführung gewollt ist. Ein Patentrezept für die
Unternehmensübergabe gibt es aber aufgrund der individuellen Unternehmensverhältnisse nicht. Kompetente Beratung ist deshalb immer die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Diese
Beratung können bestens Wirtschaftsprüfer leisten, die gleichermaßen für Betriebswirtschaft, Rechnungslegung, Steuer- und Wirtschaftsrecht qualifiziert sind und die Wechselwirkungen zwischen
diesen Gebieten im Auge behalten.
Geschenkt ist nicht zu teuer
Ein typischer Fall der Unternehmensnachfolge ist die Übertragung im Wege der Schenkung zu Lebzeiten. Der Firmeninhaber übergibt sein Unternehmen an die nachfolgende Generation aus der Familie.
Hierbei sind nicht nur zivilrechtliche Formvorschriften, sondern vor allem ertrag- und schenkungssteuerrechtliche Regelungen zu beachten. Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz sieht zum
Beispiel besondere Vergünstigungen für den Übergang von Unternehmensvermögen vor. Diese Form der Übertragung ermöglicht es dem Firmeninhaber zudem, nicht nur das Unternehmensgeschehen und die
Einarbeitung des Nachfolgers zu begleiten. Sie bietet ihm auch die Möglichkeit, seine Altersvorsorge mit zu gestalten. Eine andere Möglichkeit besteht darin, für den Erbfall vorsorglich eine
testamentarische Regelung zu treffen. Die Vor- und Nachteile der Übertragung zu Lebzeiten sollten gegenüber einer Erbfallregelung abgewogen werden.
Den eigenen Wert kennen
Soll das Unternehmen verkauft werden, ist eine solide Analyse des Unternehmens und seines Ertragspotentials Voraussetzung für eine sorgfältige Vorbereitung der Unternehmensnachfolge. Der
Wirtschaftsprüfer – meistens bereits mit Fragen der Rechnungslegung betraut – kennt das Unternehmen und dessen betriebswirtschaftliche Daten bestens. Der Wert des zu übertragenden Unternehmens
ist zu ermitteln, um sich auf einen sachgerechten Preis mit dem Käufer einigen zu können. Unternehmensbewertungen sind eine der wesentlichen betriebwirtschaftlichen Leistungen
des Wirtschaftsprüfers. Muss der Unternehmenskauf fremdfinanziert werden, bildet ein solches Wertgutachten eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Banken und Sparkassen zur Vergabe eines
Kredits. Zu all diesen Fragen steht der Wirtschaftsprüfer als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Da er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann sich ein intensives Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und dem Unternehmer entwickeln.
Bei Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft oder bei Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen sind nicht nur zivilrechtliche Regelungen zu beachten. Bedeutsam sind vor
allem jene steuerlichen Regelungen, die solche Vorhaben behindern, erheblich erschweren oder sogar vereiteln können.
Einer Regelung muss hierbei besonderes Augenmerk gewidmet werden: der seit 2009 geltenden Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Sie droht immer dann, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer
Kapitalgesellschaft stattfindet, die steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.
Die Regel
Bei Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Kapitalgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – gehen steuerliche Verluste vollständig verloren und können nicht mit
künftigen Gewinnen verrechnet werden. Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 und bis zu 50 Prozent gilt dies entsprechend anteilig. Dabei werden die Anteilsverkäufe an einen
Erwerber innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammengerechnet.
Der typische Fall
Eine GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Es werden also Investoren gesucht, die sich an der Gesellschaft beteiligen. Ein Anreiz- und Entscheidungskriterium könnte die Möglichkeit
sein, Verlustpotenzial steuerlich zu nutzen.
Die Lösungen
Vor der Anteilsübertragung sollte der Verlustentstehung vorgebeugt werden. Es könnten Gewinne durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen mit stillen Reserven generiert oder Aufwandspotenzial
in zukünftige Perioden verlagert werden. Eine Aufwandsminimierung könnte auch dadurch erreicht werden, dass steuerliche Wahlrechte ausgeübt oder nicht ausgeübt werden. So kann eine
handelsrechtlich vorzunehmende Teilwertabschreibung steuerlich durchaus erst nach dem Anteilseignerwechsel vorgenommen werden. In bestimmten Fällen gehen Verluste nicht unter. Abhängig von der
Beteiligungsquote des neuen Gesellschafters gehen Verluste beispielsweise nur insoweit unter, als sie die anteiligen oder gesamten stillen Reserven des Betriebsvermögens übersteigen. Damit müssen
Vermögensgegenstände, die häufig für den Betrieb unerlässlich sind, nicht mehr unbedingt veräußert werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven zu nutzen. Bei der Umstrukturierung einer
Unternehmensgruppe, bestehend aus verschiedenen zum Teil defizitären Kapitalgesellschaften, bleiben Verluste erhalten, wenn Beteiligungen ausschließlich innerhalb dieser Unternehmensgruppe
übertragen und keine neuen Gesellschafter hinzutreten. Diese Erleichterung setzt voraus, dass an dem übertragenden und an dem übernehmenden Unternehmen dieselbe Person zu 100 Prozent beteiligt
ist.
Der Helfer
Kompetente Beratung, die gleichermaßen Kenntnisse in der Betriebswirtschaft, der Rechnungslegung und dem Steuer- und Wirtschaftsrecht abdeckt, ist hierbei unerlässlich. Diese Beratung können
Wirtschaftsprüfer leisten. Sie sind für alle genannten Bereiche qualifiziert, können Handlungsalternativen aufzeigen und behalten die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gebieten im Auge. Der
Wirtschaftsprüfer ist in all diesen Fragen aber nicht nur ein hervorragender Berater des Unternehmens, sondern vor allem auch ein kompetenter Gesprächspartner der Finanzverwaltung.